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Behindertenstatus bei chronischen Erkrankungen, Teil 1

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Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Schwerbehindert ist man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 %.
Soweit der Gesetzestext. Vergessen Sie zunächst die (z.T. negativen) Vorstellungen, die man allgemein mit dem Begriff „Behinderung“ oder „Schwerbehinderung“ verbindet. Auch Menschen mit einer chronischen Hauterkrankung wie Neurodermitis oder Allergiker, Asthmatiker usw. können behindert, bzw. schwerbehindert sein und haben deshalb Ansprüche auf Nachteilsausgleiche, wie  Steuerfreibeträge, besondere Vergünstigungen, spezielle Hilfsmittel usw.
Warum sollten wir freiwillig auf diese Leistungen verzichten? Sicher nicht, weil in unserer Vorstellung ein Behindertenausweis nur älteren Mitmenschen zusteht oder man über gewisse Auswirkungen der Erkrankung nicht gern spricht?
In den nächsten Ausgaben des Hautfreund wird im Detail erläutert, wie so ein Antrag gestellt wird, welche Vor- oder Nachteile das erbringt, wie der Antrag begründet werden kann, welche Besonderheiten bei Kindern gelten, wie mit einem Widerspruch umgegangen wird, wann ein Änderungsantrag gestellt werden kann u.v.m., auch werden Formulierungshilfen gegeben.

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Der Grad der Behinderung (GdB)  wird anhand einer Beurteilungstabelle errechnet. Danach wird das Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen beurteilt. Ab einem gesamt- GdB von  50 % wird ein Schwerbehindertenausweis erstellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen GdB wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

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Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (GdB weniger als 50), gibt es Bescheinigungen, die zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen ausgestellt werden (z. B. für einen Steuerpauschbetrag).
Bei einem GdB zwischen 25 und 50 % wird ein Steuerpauschbetrag jedoch nur gewährt, wenn die Behinderung entweder

– zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
– durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder
– zum Bezug einer Rente (z.B. Unfallrente) berechtigt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Im letzteren Fall durch die Vorlage des Rentenbescheides. Ansonsten durch  eine Bescheinigung mit den Hinweis, dass es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung handelt. Das bedeutet, eine weitere Überprüfung findet nicht statt, es sei denn, man selbst stellt einen Änderungsantrag. Doch dazu später mehr.

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Jeder GdB ab 25 % bedeutet einen Steuerfreibetrag, d.h. das zu versteuernde Einkommen verringert sich um diesen Betrag.

Höhe des Pauschbetrages:
Stufe           GdB             jährlich
                                       Euro
1                 25 – 30           310,-
2                 35 – 40           430,–
3                 45 – 50           570,–
4                 55 – 60           720,–
5                 65 – 70           890,–
6                 75 – 80          1.060,–
7                 85 – 90          1.230,–
8                 95 – 100        1.420,–

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Sie zögern noch, sich Ihre Erkrankung bzw. die Ihres Kindes „bescheinigen“ zu lassen? Denken Sie an die vielen Mehrausgaben, die Sie aufgrund der Erkrankung haben und die nicht von der Krankenkasse erstattet werden! Auch eine äußerlich nicht sichtbare Behinderung führt zu erheblichen Einschränkungen und ist mit vermehrtem Arztbesuch, höheren Medikamenten- oder Nahrungsmittelkosten, evtl. auch Kosten für besondere Hilfsmittel verbunden. Gerade Eltern behinderter Kinder haben die Möglichkeit einen weitaus höheren Freibetrag zu erhalten, da die „Besonderheiten des Kindesalters“ die Anerkennung des sogenannten Nachteilsausgleichsvermerk „H“ möglich machen. Hierauf wird später gesondert eingegangen.

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Das Antragsformular für den Erst- bzw. Änderungsantrag bekommen Sie beim örtlichen Träger der Kreise und kreisfreien Städte (z.B. Sozialamt, Amt für Versorgung und soziales oder Integrationsamt) bzw. über das Internet unter „www.integrationsaemter.de“ Die Adressen erfahren Sie in der Regel auch bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Ansonsten finden Sie diese im Internet unter „www.versorgungsaemter.de/Versorgungsaemter_index.htm“ Unter  beiden Internetadressen findet man auch noch eine Menge weitere interessante und hilfreiche Informationen zur Schwerbehinderung.
Die Anträge können auch „online“ gestellt werden, bedenken Sie aber, dass unter Umständen ergänzende Erläuterungen (Beiblatt) zu den Gesundheitsstörungen notwendig sind, ausreichend Platz dafür ist im Formular nicht gegeben.

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Falls vorhanden, können Sie ärztliche Atteste oder Berichte selbst einholen bzw. beifügen, es besteht aber keine Pflicht!! Da eventuell Kosten entstehen, z.B. Ablichtungsgebühr, Telefonkosten usw., überlassen Sie dies besser dem örtlichen Träger.

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Der GdB wird immer für das ganze Jahr der Antragstellung gewährt, wenn an mindestens einem Tag die Voraussetzungen vorlagen. Für die Steuer ist es unerheblich, wenn z.B. der Antrag erst am letzten Tag des Jahres eingeht. Es besteht also keine Eile, der Antrag sollte in aller Ruhe und wohl durchdacht gestellt werden. Wenn Erläuterungen auf einem Beiblatt notwendig sind, so sollte man diese noch 1-2 x überlesen, oft fällt einem dann noch ein Beispiel für die angegebene Gesundheitsbeeinträchtigung ein, ein besonderer Hinweis, um die Schwere zu verdeutlichen oder ähnliches.

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Ist bis zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung noch nicht über den Antrag entschieden, weisen Sie auf das laufende Antragsverfahren hin. Man kann den gewährten Freibetrag auch nachträglich berechnen lassen. Das gleiche gilt, wenn der Antrag erst zum Jahresende eingereicht wird. Der Freibetrag kann auch rückwirkend beantragt und gewährt werden, z.B. ab Bekannt werden der Voraussetzungen.

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