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Austausch gegen Nachahmer-Präparate

Fotolia © Suteren StudioApotheker sind verpflichtet, Fertigarzneimittel gegen billigere Nachahmer-Präparate auszutauschen, wenn Rabattverträge vorliegen. Jetzt fordern Hautärzte mit einem Musterschreiben Apotheker, die ihre Rezepte erfüllen, zur Rücksprache auf, bevor äußerlich anzuwendende Arzneimittel (Topika) aus Spargründen ausgetauscht werden. Denn das kann den Therapieerfolg gefährden.

Auch eine neue wissenschaftliche Leitlinie rät vom Austausch der Topika aus rein ökonomischen Gründen ab. „Es ist dermatologisches Grundwissen, dass für den Therapieerfolg neben dem eigentlichen Wirkstoff ganz entscheidend die Galenik, also die Zusammensetzung und Zubereitung, des Arzneimittels verantwortlich ist“, betont Hautarzt Dr. Ralph von Kiedrowski, Vorstandsmitglied des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen (BVDD). „Es wäre wünschenswert“, so Dr. von Kiedrowski weiter, „wenn dies von Kostenträgern und Normierungsgebern endlich verstanden und akzeptiert wird.“

Apotheker sind zum Austausch von verordneten Fertigarzneimitteln verpflichtet, wenn zwischen Hersteller und Krankenkassen Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel bestehen und der Arzt ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel ohne Rabattierung verordnet und den Austausch nicht durch ein Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept ausgeschlossen hat. Wird das Aut-idem-Kreuz allerdings zu häufig gesetzt, läuft der Arzt Gefahr, wegen unwirtschaftlicher Verordnungen in Regress genommen zu werden.

„Es ist nicht hinnehmbar, dass der verordnende Hautarzt durch den Austausch in seiner Therapiehoheit und Therapieverantwortung eingeschränkt wird, und zwar aus rein ökonomischen Gründen, die den Therapieerfolg und damit den Patienten gefährden und letztlich die Kosten sogar steigen lassen“, warnt Dr. von Kiedrowski.
Auch die neue - von Dermatologen und Apothekern gemeinsam erstellte - wissenschaftliche „Leitlinie zum Gebrauch von Präparationen zur lokalen Anwendung auf der Haut“ kommt zu dem Schluss: „Eine Substitution, die sich nur an der Wirkstoffgleichheit von Arzneimitteln orientiert und die galenische Grundlage unbeachtet lässt, wird nicht empfohlen.“

Vor diesem Hintergrund wenden sich Hautärzte bundesweit an diejenigen Apotheker in ihrer Umgebung, die ihre Rezepte erfüllen, und bitten um Rücksprache, wenn mit dem Austausch des Arzneimittels auch ein Wechsel der Grundlage einhergehen würde. Dazu hat der Berufsverband der Deutschen Dermatologen ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt.
„Damit wollen wir aus Verantwortung unseren Patienten gegenüber sicherstellen, dass Topikaverordnungen keinesfalls ohne die Kenntnis des Hautarztes ausgetauscht werden“, erläutert Dr. von Kiedrowski. Gleichzeitig könne man bei der Rücksprache klären, ob pharmazeutische Bedenken
gegen den Austausch bestehen.

Die Initiative ist mit der Bundesapothekerkammer abgestimmt. „Wenn Widersprüche zwischen der ursprünglichen Verordnung und der Auswahl laut Rabattvertrag vorliegen, werden wir den Arzt darauf aufmerksam machen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer.
Der Arzt könne dann entscheiden, was der Patient de facto erhält, und behält seine Therapiehoheit. „Klar ist aber auch, dass wir Apotheker unserer Pflicht nachkommen werden, Rabattarzneimittel abzugeben, wenn weder der Arzt „aut idem“ (lat.: „oder das gleiche“) ausgeschlossen hat noch pharmazeutische Bedenken dagegensprechen“, betont Dr. Kiefer.

Der BVDD und die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) drängen seit Jahren darauf, äußerlich anzuwendende Arzneimittel zur Behandlung von Hautkrankheiten wie Akne, Ekzeme und Hautpilze, aber auch von Neurodermitis und Schuppenflechte von der Austauschpflicht des Apothekers auszunehmen. Zuletzt hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2016 die Liste derjenigen Arzneimittel erweitert, die grundsätzlich nicht ausgetauscht werden dürfen, Topika aber nicht mit aufgenommen.

Quelle hautinform 18-4

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