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29.12.2020

Änderungen für Versicherte 2021

istock EisenlohrMillionen Menschen in Deutschland werden sich im kommenden Jahr auf höhere Krankenkassenbeiträge einstellen müssen: Bei vielen Krankenkassen wird aufgrund steigender Kosten im Gesundheitswesen als Folge von Reformgesetzen und Belastungen durch die Corona-Pandemie der Zusatzbeitrag steigen – und schlägt dann auf die Beitragssätze der Versicherten durch. Teurer werden auch die Prämien vieler privat Versicherter. Verbesserungen gibt es aufgrund von Gesetzesänderungen bei den Wechselmöglichkeiten zwischen Krankenkassen. Patientenfreundlicher werden die Regelungen bei Bonusprogrammen und Heilmittelverordnungen. 2021 werden außerdem die elektronische Patientenakte (ePA) und, mit Verzögerung, auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den Alltag der Patienten verändern. „Mit unserer Aufstellung der Änderungen wollen wir eine Orientierung dazu bieten, worauf sich Versicherte und Patienten einstellen müssen. In individuellen Beratungen stehen wir allen Ratsuchenden darüber hinaus auch im kommenden Jahr gern zur Verfügung", sagt UPD-Geschäftsführer Thorben Krumwiede.

Wie hoch etwaige Beitragserhöhungen ausfallen werden, lässt sich für viele Krankenkassen zum Ende des Jahres noch nicht einschätzen. Zur Orientierung hatten der Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und anschließend das Bundesgesundheitsministerium eine Erhöhung des Zusatzbeitrags für gesetzlich Versicherte auf 1,3 Prozent empfohlen – ein Zuwachs um 0,2 Prozentpunkte. Über die konkrete Entscheidung werden die Kassen, die ihren Zusatzbeitrag verändern, ihre Versicherten in den kommenden Wochen informieren.

Höhere Kosten können ein Grund dafür sein, dass Versicherte einen Wechsel ihrer Krankenkasse in Erwägung ziehen. Für gesetzlich Versicherte wird der Wechsel ab dem kommenden Jahr nun einfacher: Zum einen können sie bereits nach 12 Monaten Mitgliedschaft als Mindestbindefrist den Wechsel einleiten. Bisher waren es 18 Monate. Zum anderen reicht es künftig aus, einen Mitgliedsantrag bei einer neuen Kasse zu stellen. Den Rest machen die Kassen dann unter sich aus; eine Unterrichtung der bisherigen Kasse ist nicht mehr erforderlich.

Ob eine Krankenkasse gut zu den eigenen Erwartungen an Leistung und Kundenservice passt, sollte weiterhin – und über Beitragssätze hinaus – gut überlegt sein. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt kann ab 2021 der Umgang mit Bonusprogrammen für gesundheitsfördernde Maßnahmen sein. Bislang wurde ein Bonus oft erst gewährt, wenn „in einem Rutsch" empfohlene Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen werden konnten. Das ist ab 2021 anders. Dann gilt: Jede Maßnahme zählt. Jede Kasse bestimmt aber weiterhin individuell, wie viel ihr das Engagement ihrer Versicherten zugunsten der eigenen Gesundheit wert ist.

Auch bei vielen privat Versicherten, vor allem im Alter zwischen 50 und 60 Jahren, steigen die Monatsbeiträge – nicht selten ist das zum Jahreswechsel ein Anstieg im zweistelligen Prozentbereich. Ursache dafür sind vor allem das niedrige Zinsniveau und gesteigerte Ausgaben auch durch besonders teure Medikamente. Folgewirkungen der Corona-Pandemie sind in den Beitragsanpassungen noch nicht einmal enthalten. An den – geringen – Reaktionsmöglichkeiten auf steigende Beitragssätze ändert sich für privat Versicherte allerdings nichts. Sprunghaft steigenden Beitragssätzen stehen bei ihnen zumeist Jahre ohne kontinuierlichen Anstieg gegenüber. Erhöhen dürfen die privaten Versicherer die Beiträge nämlich nur bei einer nachgewiesenen Leistungsausweitung um mehr als 10 Prozent.

Digitalisierung wird konkret: 2021 kommt die elektronische Patientenakte – für Versicherte kostenfrei und freiwillig

Ab 1. Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) in Form einer App für das Smartphone oder das Tablet zur Verfügung stellen.

Versicherte, die kein geeignetes Gerät besitzen, können die ePA aber dennoch nutzen: Die Versicherten benötigen dann ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowie eine PIN von der Krankenkasse, um beim nächsten Arztbesuch ihre ePA vom Praxisteam über das Kartenterminal aktivieren und befüllen zu lassen. Das Anlegen und die Nutzung einer ePA sind kostenfrei und freiwillig. Zu große Erwartungen an eine schnelle Änderung der Abläufe sollten an die Einführung der ePA allerdings nicht geknüpft werden: So haben niedergelassene Ärzte noch bis zum 30. Juni 2021 Zeit, die Vorbereitungen für eine Verarbeitung der Informationen der ePA abzuschließen. Den Nutzen können die Patienten im Laufe der kommenden Monate somit bald und dann in zunehmendem Maße praktisch erfahren.

Grundsätzlich handelt es sich bei der ePA um einen digitalen Speicherort, an dem alle gesundheitlich relevanten Informationen über einen Patienten festgehalten werden können. Beispiele dafür sind etwa Dokumente wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen oder Behandlungsberichte eines Patienten. Damit weiß ein Arzt oder eine Klinik, welche Vorerkrankungen vorliegen oder welche Untersuchungen und Therapiemaßnahmen bereits durchgeführt wurden. Weil diese Informationen beim Arztbesuch gleich vorliegen, spart das Zeit und verbessert die Aussichten auf eine optimale Behandlung. Mittelfristig soll die ePA auch das Bonusheft, den Impfpass, den Mutterpass und das Kinder-Untersuchungsheft in digitaler Form beinhalten. Patienten können selbst darüber entscheiden, welche Informationen in die ePA kommen und wer diese einsehen darf.

Nicht mehr zum Jahreswechsel geklappt hat dagegen die bürokratische Erleichterung bei der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU's). Weil weder in den Praxen noch bei den Krankenkassen flächendeckend die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Vertragsärzte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, direkt an die Kassen übermitteln können, gibt ihnen eine Übergangsregelung nun bis Ende September Zeit. Die lästige Zettelwirtschaft bleibt den Versicherten also erst vom 1. Oktober 2021 an erspart.

Längere Gültigkeit von Heilmittelverordnungen und mehr Entscheidungsspielraum für Ärzte

Verbesserungen sind aus der Änderung der Heilmittel-Richtlinie und des Verordnungsverfahrens zu erwarten: So wird es ab Januar 2021 keine Unterscheidung mehr in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls geben. Stattdessen gibt es nur noch einen so genannten Verordnungsfall und daran geknüpft eine „orientierende Behandlungsmenge", also eine Art Leitwert. Der Arzt orientiert sich bei der Verordnung an dieser Menge, kann aber auch je nach medizinischem Bedarf davon abweichen. Damit entfällt auch das Genehmigungsverfahren durch die Krankenkasse bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Positiv für Patienten ist außerdem, dass die Verordnung künftig doppelt so lange gilt (sofern kein dringender Behandlungsbedarf besteht), nämlich 28 Tage lang. Das soll Patienten mehr Zeit geben, den richtigen Heilmitteltherapeuten zu finden und einen Termin zu vereinbaren. Zudem können Ärzte künftig bis zu drei Heilmittel gleichzeitig verordnen.

Haben Sie Fragen zu gesundheitlichen oder gesundheitsrechtlichen Themen? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) berät Sie gern. Die Beratung ist kostenfrei, qualifiziert und unabhängig. Das Beratungsteam ist unter der Rufnummer 0800 011 77 22 erreichbar. Mehr Informationen über die UPD finden Sie unter www.patientenberatung.de.

Berlin, 22. Dezember 2020

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