Reha-/Kuranträge
Falls der geforderte zeitliche Abstand von vier Jahren nicht gewahrt ist, gibt es dennoch
Spielraum. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit einer Maßnahme vor Ablauf der vier Jahre. Ihr Arzt sollte dann in einer Stellungnahme argumentieren:
"Ich weiß, dass wir unter dieser Frist liegen, aber damals hat es dem Patienten gut getan und es ist jetzt zwingend wieder notwendig!"
Die Begriffe "dringend" oder "zwingend" dürfen in keinem Antrag fehlen. Speziell bei Kindern und Rentnern passieren weit über die Hälfte der Anträge den ersten Durchgang bei den Krankenkassen nicht. Man sollte jedoch nicht zu früh aufgeben:
Im Widerspruchsverfahren hat eine beantragte Heilmaßnahme erfahrungsgemäß eine fünfzigprozentige Chance, genehmigt zu werden.
Deshalb beginnt eine erfolgreiche Reha-Maßnahme immer mit einer vern¸nftigen und geschickten Antragstellung.
Zunächst sollte man wissen, wann welcher Kostenträger zuständig ist. So werden von der Rentenversicherung nur Patienten zur Rehabilitation geschickt, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist.
Bei der Krankenkasse haben Versicherte grundsätzlich einen Anspruch, wenn eine Schwächung der Gesundheit beseitigt, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung entgegen gewirkt, Krankheiten verhütet oder deren Verschlimmerung oder gar Pflegebedürftigkeit vermieden werden kann.
Wann immer der Rentenversicherungsträger nicht zuständig ist, ist die Krankenkasse maßgebend.
Seit dem 1. April 2005 dürfen nur noch diejenigen niedergelassenen Vertragsärzte medizinischen Rehabilitationsleistungen zu Lasten der Krankenkassen verordnen, die vorher erfolgreich an einem 16-stündigen Kurs teilgenommen haben, damit ihnen die geforderte Qualität zum Ausfüllen des Antrages und damit die Verordnungskompetenz zuerkannt werden kann.
Seitens des Patienten muss eine Reha-Fähigkeit gegeben sein, wozu somatische und psychische Verfassung sowie Motivation gehören.
Für Kinder sind die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger gleichberechtigt nebeneinander zuständig.
Bei Kindern bis zwölf Jahren ist die Mitreise einer Begleitperson gesetzlich vorgesehen.
Die Mitreise der Begleitperson wird bezahlt. Ebenso gegebenenfalls die Mitnahme weiterer Geschwister als Begleitperson, wenn deren Betreuung zu Hause sonst nicht gewährleistet ist, zum Beispiel durch Stellung einer Haushaltshilfe für die Dauer der Maßnahme.
Man sollte unbedingt den Unterschied zwischen einer Reha-Maßnahme und einer Mutter-Kind-Kur kennen:
Die Mutter-Kind-Kur bezieht sich auf § 24 SGB V (Vorsorge), beziehungsweise § 41 SGB V. Die Mutter-Kind-Kur (früher: Mütter-Genesungskur) dient in erster Linie dem Wohl der Mutter und des Kindes. Die Mutter und ihre Erholung respektive Entlastung stehen im Vordergrund, nicht eine zielgerichtete ärztliche Versorgung eines Patienten. Eine umfassende, sachgerechte medizinische Versorgung des Kindes oder auch eines definierten Leidens der Mutter (zum Beispiel atopisches Ekzem) ist hier nicht gegeben. Darauf sind diese Häuser auch gar nicht eingerichtet.
Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes, der Arbeiterwohlfahrt (AWO) etc. bieten vorrangig "gesundheitsbildende", sportliche und musische Aktivitäten sowie die Vermittlung pädagogischer Hilfen an.
Für stationäre Heilmaßnahmen, medizinische Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahmen gelten § 23 SGB V, respektive 40 SGB V.
Nur hier geht es um das Ziel, nach einem ärztlichen Behandlungsplan den Gesundheitszustand des Patienten durch spezifische Therapien zu verbessern und patienteneigene Abwehrkräfte zu fördern. Durchgeführt werden diese Maßnahmen in einer entsprechenden Fachklinik mit entsprechender medizinischer Infrastruktur, von einem interdisziplinären Team unter Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Arztes und in der erforderlichen Intensität.
Sind dagegen Kind und Mutter krank, braucht man zwei getrennte Anträge.
Es ist wichtig, im Antrag unbedingt zu dokumentieren, dass ambulante Maßnahmen ausgeschöpft sind. Ihr Arzt sollte also möglichst detailliert die Behandlungen aufführen, die er in den letzten 6 und letzen 12 Monaten durchgeführt hat. Die konkrete Erkrankung, den Verlauf und die Schwere beschreiben sowie begründen, warum eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreicht und eine stationäre Behandlung notwendig ist. Es könnten Ausführungen wie zum Beispiel "schwere Verlaufsformen, ambulant nicht verbesserbar, trotz ambulanter Behandlung Verschlechterung, alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft, massive Beschwerden etc." gemacht werden.
Bereits bei der Antragstellung sollte eine Begründung für die Entscheidung zur Behandlung in der Klinik Ihrer Wahl erfolgen, da der Patient ein Wahlrecht für die Behandlungseinrichtung nach § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX besitzt: "Der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe (zum Beispiel medizinische Rehabilitation) wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen." Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des ersten Buches. Im § 33 SGB 1 heißt es: "Dabei soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."
Man sollte bei seiner Wahl auch bedenken, dass sich eine Klimaveränderung in vielen Fällen positiv auf die Neurodermitis und andere atopische Erkrankungen auswirkt.
Als besonders hilfreich haben sich die klimatischen Verhältnisse im Hochgebirge, an der Nordsee und auch an der Ostsee erwiesen.