
Berufskrankheitenrecht und Dermatosen
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Den Medien haben Sie wahrscheinlich schon entnommen, dass das DNB-Mitglied und Vorstandsmitglied, Sonja Kohn, bei der Klage vor dem Bundessozialgericht am 6.3.2012 gegen den Leistungsausschluss von Basissalben bei schwerer Neurodermitis unterlegen war.
Der Richter begleitete das mit den Worten:
"Es kommt nicht darauf an, dass die Erkrankung der Klägerin lebensbedrohlich oder jedenfalls schwer oder schwerwiegend ist und der von ihr behauptete Behandlungsbedarf besteht. Die Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses was Therapiestandard für die schwere Neurodermitis ist, erübrigt weitere Beweismittel."
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Form von Richtlinien, was in Deutschland auf Kassenrezept verordnet werden darf und was nicht. Vor allem die chronisch Hautkranken sind die Verlierer des sog. „GKV-Modernisierungsgesetzes“. Denn die Kosten für medizinisch notwendige Hautpflege werden seit 2004 unter dem Deckmantel der „Eigenverantwortung“ auf die Betroffenen abgewälzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nach Par. 27 Abs. 1 SGB V bzw. Kostenerstattungsanspruch nach Par. 13 Abs. 3 SGB V gegen die gesetzliche Krankenversicherung nur, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Behandlungsmethode positiv bewertet und festgestellt hat, dass diese dem allgemein anerkannten Stand der medizinische Erkenntnisse entspricht. Das sei bei der täglichen Behandlung der Haut mit Basisalben nicht gegeben. Die Evidenz von Basissalben sei nicht eindeutig belegt.
Wir meinen, das ist ein fiskalpolitisches Urteil gegen besseres medizinisches Wissen und gegen Neurodermitikerinnen und Neurodermitiker!
Frau Kohn ist sich mit vielen Ratgebern und Fachleuten einig, dass sehr wohl solche medizinischen Erkenntnisse bestehen.
Erst kürzlich wurde auf einer Pressekonferenz der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft <DDG> in Berlin durch den Studienleiter der ATOPIC HEALTH Studie, Prof. Dr. med. Matthias Augustin, Hamburg festgestellt, dass
1. für schwere Formen der Neurodermitis die notwendigen Medikamente durch die Krankenkassen erstattet werden müssen;
2. topische Basistherapeutika und Harnstoffpräparate auf die OTC-Ausnahmeliste gehören;
3. auch höherpreisige Arzneimittel durch den Dermatologen ohne Regressprobleme verordnet werden können.
Frau Kohn hat sich nach dem Urteil gegen sie von vielen Seiten ausführlich beraten lassen und ist zu dem Entschluss gekommen, auch noch den Weg der Verfassungsbeschwerde zu gehen.
Wenn Sie Kontakt mit Frau Kohn aufnehmen wollen:
Sonja Kohn
Heilpraktikerin/Dozentin/Freie Redakteurin/
Vorstandsmitglied im Deutschen Neurodermitis Bund
Peiner Str. 29, 31319 Sehnde
www.naturheilpraxis-kohn.de
www.neurodermitis-bund.de
www.natur-heilt.blogspot.de/
Jeden 4. Montag im Monat, 17:00 Uhr können Sie Frau Kohn auf Radio Leinehertz 106einhalb hören.
Gemeinsam sind wir stark, zusammen mit Frau Kohn noch stärker!
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