Neues Patientenrechtegesetz
Die Neuregelung sieht vor, dass Krankenkassen über einen Antrag zügig zu entscheiden haben. Unter zügig wird hier eine Frist von 3 Wochen ab Antragstellung verstanden. Antragstellung ist bei der Hilfsmittelversorgung in der Regel der Kostenvoranschlag, den der Leistungserbringer im Auftrag des Patienten an den Kostenträger übermittelt. Wenn ein Gutachten, insbesondere des MDK für eine Entscheidung benötigt wird, verlängert sich die Frist auf insgesamt 5 Wochen. Gutachten müssen also unverzüglich mit Information an die Versicherten eingeholt werden. Kann die Kasse die Fristen nicht einhalten, hat sie die Versicherten bereits innerhalb dieser Fristen unter Angabe eines hinreichen Grundes schriftlich zu informieren. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung als genehmigt !
Zusätzlich hat der Versicherte nach Ablauf der Frist des Recht, sich auf eigene Kosten die notwendige Leistung/das Hilfsmittel selbst zu beschaffen. Die Krankenkasse hat die entstanden Kosten zu erstatten. (siehe rechtlicher Begriff „Genehmigungsfiktion“)
Ein hinreichender Grund – abgeleitet aus dem bisherigen Begriff der Untätigkeitsklage – liegt immer dann vor, wenn die Krankenkasse sachgerechte Ermittlungen vornehmen muss und dies in der gebotenen Zügigkeit tut.
Die Klärung von reinen Rechtsfragen gehört ebenso wenig dazu, wie eine Verzögerung, die ihre Ursache in der Organisation der Kasse hat, z.B. Personalmangel wegen Krankheits- oder Urlaubszeiten. Hier muss der Kostenträger die Gründe darlegen und beweisen.
Weitere Informationen zu verschiedenen interessanten Rechtsfragen finden sich im aktuellen Newsletter der Hartmann Rechtsanwälte, hinterlegt auf www.rehakind.com