Merkzeichen


B Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig
Bl Der Mensch mit Behinderung ist blind
G Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfâhigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt beziehungsweise erheblich gehbehindert
aG Der Mensch mit Behinderung ist außergewàhnlich gehbehindert
H Der Mensch mit Behinderung ist hilflos
RF Der Mensch mit Behinderung erfu?llt die gesundheitlichen Voraussetzungen fu?r die Befreiung von der Rundfunkgebu?hrenpflicht und die Nachteilsausgleiche bei den Telefongebu?hren
Auch Hautkranke und Allergiker können von einigen dieser Ausgleiche profitieren. Es empfiehlt sich zum Beispiel auch schon für betroffene Kinder die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu beantragen. Schon ab einem Grad der Behinderung von 25 v. H. gewährt das Finanzamt einen Steuerfreibetrag bei der Lohn- und Einkommenssteuer, den so genannten Behinderten-Pauschalbetrag.
Im Berufsleben werden Schwerbehinderte mit einem GdB ab 50 v. H. besonders gefördert.
Wenn der GdB mindestens 30 v. H. beträgt, kann der Behinderte bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit den Schwerbehinderten beantragen, falls er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz entweder nicht erlangen oder nicht behalten kann.
Nachteilsausgleiche im Berufsleben sind unter anderem:
• besondere Förderung und Betreuung bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche und bei der beruflichen Reha (Umschulung)
• Zusatzurlaub,
• örtliche Integrationsämter (früher: Hauptfürsorgestellen) bieten vielfältige Hilfen und finanzielle Leistungen für Behinderte und den Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur Neuschaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
• finanzielle Förderung an den Arbeitgeber bei Einstellung eines arbeitslosen Schwerbehinderten
• behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes
• vorzeitige Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Schwerbehinderte können Altersrente erhalten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Detailliertere Auskünfte über die einzelnen Nachteilsausgleiche und die jeweiligen Voraussetzungen erhält man bei den Versorgungs- und Integrationsämtern. Diese geben in der Regel auch sehr ausführliche Informationsbroschüren heraus.
Siehe auch: www.integrationsaemter.de