Grundsatzurteil für vier Mio. Neurodermitiker?
Mit Einführung des GMG (GKV-Modernisierungsgesetz) zum 1.1.2004 hatte der Gesetzgeber den Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel aus der Kassenerstattung durch die GKV beschlossen. Von dieser Maßnahme sind Patienten mit Hauterkrankungen in erheblichem Umfang betroffen, da viele bewährte dermatologische Arzneimittel aufgrund ihrer guten Nutzen-Risiko-Relation nicht rezeptpflichtig sind.
Mit einer Petition im Jahre 2010 überzeugte das Vorstandsmitglied des DNB, Sonja Kohn, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, den bisherigen Leistungsausschluss von therapeutischer Hautpflege bei schwerer Neurodermitis, durch das Bundesministerium für Gesundheit überprüfen zu lassen.
Nach Gerichtsverhandlungen gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse und Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile steht nun ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel an. Geklärt werden soll, ob sie Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Basissalben hat, obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss die Mittel 2004 nicht als verordnungsfähig angesehen hat.
Die Urteile des Bundessozialgerichts haben für die sozialen Leistungsträger und für die Sozialgesetzgebung richtungsweisenden Charakter. Deshalb ist die Revisionsverhandlung für alle Neurodermitiker, deren Selbsthilfevertreter und für die dermatologischen Fachgesellschaften sehr interessant.
Die Verhandlung findet am Dienstag, den 6. März 2012, um 10:30 Uhr im Bundessozialgericht Kassel,
Graf-Bernadotte-Platz 5, Elisabeth-Selbert-Saal l, statt
Betroffene sollten Ihre Haut im Gerichtssaal zeigen damit die Richter wissen worüber
gesprochen wird.
Bundessozialgericht
Akt.Z.: B 1 KR 24/10 R
Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 4 KR 235/05
Besteht fu?r eine an Neurodermitis erkrankte Versicherte Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit den nicht verschreibungspflichtigen Präparaten "Linola Fettcreme", "Linola Creme", "Anästhesinsalbe 20 %, "Balneum-Hermal F", obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Mittel nicht als verordnungsfähig angesehen hat?