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Gerichtsentscheide für Allergiker

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Da die meisten Forderungen von chronisch Hautkranken im ersten Anlauf idR von den Kostenträgern abgelehnt werden, hilft es, den Einspruch dagegen gut zu begründen.

§ Die Bundesregierung will den Kreis der Patienten erweitern, die einen krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarf geltend machen können (§ 21 Absatz 5 SGB II). Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2010, das Änderungen bei der Festlegung von Regelsätzen verlangt. Künftig soll nach „Einzelfallprüfung des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit“ über einen Mehrbedarf entschieden werden. Siehe hierzu auch „Katalog zur Härtefallregelung Hartz IV“ (u.a. Arzneimittel oder Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis).

§ Diese Gewährung eines Mehrbedarfs ist auch grundsätzlich bei einer Lebensmittelunverträglichkeit denkbar. Bislang kann ein Mehrbedarf genehmigt werden bei Niereninsuffizienz, Zöliakie/Sprue, Krebs, HIV/AIDS, multipler Sklerose, Colitis ulcerosa und Morbus Crohn. Dagegen sei für Diabetiker „keine spezielle Diät“ empfohlen. Das Karlsruher Gericht urteilte, dass ein Anspruch auf zusätzlichen Bedarf dann entsteht, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen.... das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr sichert“.

§ Wenn Mieter wegen eines Schimmelschadens umziehen müssen, sind die Kosten nicht automatisch als Besondere Belastungen absetzbar. Die Notwendigkeit sollte mit  einem vorab erstellten ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen: VI B 66/08.

§ Ein anderes Beispiel: Zieht ein Hartz IV-Empfänger wegen eines Schimmelbefalls in eine teurere Wohnung um, muss die ARGE die höheren Kosten auch dann zahlen, wenn der Umzug vorab nicht genehmigt wurde. Das Sozialgericht Dortmund erkannte in einem aktuellen Urteil die Gesundheitsgefährdung in der schimmelbelasteten Wohnung und stellte fest, dass ein Umzug dadurch nötig wurde und somit auch die höhere Miete gezahlt werden muss.

§ Eine Patientin mit Duftstoffallergie hatte im Mai 2008 eine Sitzung bei einer naturheilkundlichen Therapeutin abgebrochen, weil diese ein – wenn auch dezentes – Parfüm aufgelegt hat, obwohl sie von der Duftstoffallergie ihrer Kundin wusste. Eben diese Allergie sollte in der Sitzung behandelt werden! Die Frau fürchtete jedoch eine allergische Reaktion und verließ die Praxis. Sie weigerte sich später, diese Sitzung zu bezahlen. Die Therapeutin sah keinen Grund zum Abbruch und meinte, der Duft sei nicht intensiver als ein Deo. Deshalb könne das Honorar nicht verweigert werden. Dem widersprach das Amtsgericht Rheinbach. Wer Patienten mit einer Duftstoffallergie behandeln wolle, müsse entsprechende Rücksicht nehmen. Wenn die Therapeutin selbst eine Duftquelle darstelle, verletze sie ihre vertragliche Pflicht, die Patientin zu schützen. Ob ihr Parfüm auffällig sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die bloße Existenz von Duftstoffen könne eine Reaktion hervorrufen. Amtsgericht Rheinbach, 19.7.2010, 5 C 437/09

§ Patienten haben ein Recht auf Akteneinsicht in ihre Krankenunterlagen, die Arzt oder Krankenhaus 10 Jahre lang aufbewahren. Auf Wunsch müssen die Akten in Kopie ausgehändigt werden. Leider sieht das mitunter anders aus. Häufige Begründung der Verweigerung: hoher Zeitaufwand oder die (falsche) Behauptung, dass ein solches Recht nicht existiert. Hilfe in hartnäckigen Fällen bietet die Patientenberatungsstelle Karlsruhe, Kaiserstr. 167, Tel. 0721/9845121.

§ Wird ein Arbeitnehmer bei der Einstellung persönlich oder auf dem Personalbogen gefragt, ob er schwerbehindert oder diesem Zustand gleichgestellt ist, kann er die Frage ohne nachteilige Folgen mit „Nein“ beantworten, auch wenn eine Schwerbehinderung besteht. Die Frage danach ist nämlich nicht zulässig. Sie stellt eine  sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. LAG Frankfurt, Aktenzeichen: 6/7 Sa 1373/09. Im Falle der Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer allerdings binnen drei Wochen seinen Behindertenstatus kenntlich machen, um den Sonderkündigungsschutz geltend machen zu können. LAG Schleswig-Holstein vom 6.7.2010, Aktenzeichen: 1 Sa 403e/09.

§ Das Sozialgericht Aachen gab einem Patienten Recht, der aufgrund diverser, z.T. schmerzhafter Nebenwirkungen auf zahlreiche Hilfsstoffe nur ein bestimmtes Asthmamedikament vertrug. Da dieses Medikament weitaus teurer war als der Festbetrag, musste er immer wieder draufzahlen. Schließlich zog er vor Gericht, um die vollständige Kostenübernahme zu erreichen. Das Gericht sah es als gegeben an, dass der Patient nur mit diesem bestimmten Medikament ordnungsgemäß behandelt werden kann, deshalb müsse die Krankenkasse ausnahmsweise die vollen Kosten übernehmen. Sozialgericht Aachen, 2010 – S 13 KR 170/10.

§ Nicht wissenschaftlich begründete naturheilkundliche Therapien, die aber auf einem wissenschaftlich nachvollziehbaren Ansatz beruhen, müssen von der Krankenzusatzversicherung getragen werden. Ein Neurodermitiker hatte sich einer Orthomolekularen Therapie sowie einer Colon-Hydro-Behandlung unterzogen. LG Münster, Urteil vom 17.11.2008, Aktenzeichen: 15 O 461/07.

§ Die genannten Urteile bilden natürlich nur einen momentanen Stand. Jedes Urteil kann durch ein neues aufgehoben oder weiterhin bestätigt werden. Die Sozialverbände, der Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen e.V., Ihr Selbsthilfeverband veröffentlichen auf ihren Internetseiten die jeweils aktuellen Urteile im Behindertenrecht, hilfreich ist auch
www.kostenlose-urteile.de.

Die Autorin erreichen Sie unter www.allergieberatung-stracke.de

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