Dermatika sollen erstattet werden!
1. eine graduelle Einteilung für Neurodermitis vorzunehmen!
2. Neurodermitis in der schweren Verlaufsform als schwerwiegende Erkrankung anzuerkennen!
3. Dermatika (Fettsalben/Ölbäder) als Therapiestandard anzuerkennen!
4. Dermatika (Fettsalben/Ölbäder) als Ausnahme zum gesetzlichen Verordnungsausschluss zuzulassen!
5. anzuerkennen, dass aufgrund individueller Allergien und Verträglichkeiten unterschiedliche Dermatika zum Einsatz kommen müssen!
Begründung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat es bisher pflichtwidrig versäumt, im Falle von Basistherapeutika bei schwerer Neurodermitis, das im Gesetz vorgesehene Anerkennungsverfahren, trotz hinreichender Anhaltspunkte für eine therapeutische Zweckmäßigkeit, durchzuführen. Dadurch ist die im Gesetz vorausgesetzte notwendige Aktualisierung der gültigen Arzneimittel-Richtlinie, Abschnitt F („Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss“) rechtswidrig unterblieben.
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erstellt Leitlinien in der Dermatologie für die Diagnostik und Therapie von Neurodermitis. Aus der S2-Leitlinie Dermatologie: Neurodermitis (Erstellungsdatum:04/2008) geht hervor: „Je nach Lokalisation und Ausdehnung der Neurodermitis (...) kann es sich jedoch um eine schwere Hauterkrankung handeln, die die Lebensqualität deutlich und langfristig mindert. (...) Die Anwendung einer dem Hautzustand angepassten Basistherapie (...) und Hautreinigung stellt einen wichtigen Bestandteil der Basistherapie bei Neurodermitis dar, die auch bei fehlenden Zeichen der Entzündung angewendet werden muss.(...) Aus den vorhandenen kontrollierten Studien lässt sich ableiten, dass Basistherapeutika wirksam sind und für die Behandlung der Neurodermitis eine zentrale Rolle einnehmen. Auf eine Kostenübernahme dieser wichtigen Behandlungsmethode durch die Kostenträger ist hinzuwirken.“
Basissalben dienen im Falle schwerer Neurodermitis der Hauptsache und der Gesunderhaltung der betroffenen Patientengruppe. Es ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 und dem Anspruch auf Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, bei Vorliegen einer gravierenden Neurodermitis, Hautpflegeprodukte nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Kommen pflegende Basis-Externa bei schwerer Neurodermitis nicht mehr zu Einsatz, ist mit hochgradiger Exazerbation der Hautentzündung zu rechnen. Dabei stellt aufgrund der dann komplett fehlenden Hautbarriere gegen Krankheitserreger von Außen, die systematische (den ganzen Organismus betreffende) Infektion mit bösartigen Krankheitserregern durchaus keine Seltenheit dar. Die Neurodermitis gilt per se als Immunschwäche-Erkrankung. Das heißt Neurodermitis-Patienten erkranken auch an sog. opportunistischen Krankheitserregern zum Teil lebensgefährlich, die bei normal immunkompetenten Menschen keine oder nur geringfügige Erkrankungen auslösen würden. Tödliche Ausgänge solcherart erworbener z.B. Herpesinfektionen mit Gehirnentzündung stellen in Fachkreisen keine unbekannten Verläufe dar.
Bei Verlust der Barrierefunktion der Haut liegt eine notstandsähnliche Situation vor. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Ich bitte, die bestehende Versorgungslücke zu schließen.
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