Berufswahl von Jugendlichen mit Neurodermitis
Die richtige Berufswahl ist für Jugendliche mit Neurodermitis von entscheidender Bedeutung, da bestimmte berufliche Tätigkeiten den Verlauf der chronischen Hauterkrankung erheblich verschlechtern können.
Neurodermitis – genauer Atopisches Ekzem – zeichnet sich durch eine gestörte Hautbarriere aus, wodurch die Haut besonders empfindlich auf Reizstoffe reagiert. Bei anhaltender Belastung können sich Ekzeme verschlimmern oder neue berufsbedingte Hauterkrankungen entstehen. Daher sollten Betroffene bereits in der Berufsorientierung potenzielle Hautbelastungen ernst nehmen.
Ungünstige Berufe für Neurodermitis-Betroffene
Für Menschen mit Neurodermitis sind Berufe mit häufigem Kontakt zu Wasser, Chemikalien, Stäuben oder mechanischer Belastung ungeeignet. Zu diesen zählen unter anderem:
- Friseurhandwerk: Durch ständigen Kontakt mit Wasser, Haarfarben, Dauerwellmitteln und Reinigungsmitteln.
- Bäcker- und Konditorhandwerk: Mehlstaub kann Allergien auslösen und Ekzeme verstärken.
- Medizinische und Pflegeberufe (z. B. Krankenpflegeberufe, Medizinische Fachberufe): Häufiger Gebrauch von Desinfektionsmitteln und Handschuhen (oft Latex).
- Reinigungskräfte: Regelmäßiger Einsatz von aggressiven Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
- Handwerksberufe wie Maurer, Fliesenleger oder Maler: Kontakt mit Zement, Farben, Klebstoffen und Lösungsmitteln.
- Koch- und Küchenpersonal: Umgang mit Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und häufigem Wasserkontakt.
- Floristinnen, Floristen sowie Gärtnerinnen und Gärtner: Kontakt mit Pflanzen, Erde, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln.
Risikokriterien bei der Berufswahl
Zur Einschätzung der Gefährdung bei der Berufsausübung existiert eine dreistufige Klassifizierung, die von Hautärztinnen und Hautärzten sowie von Allergologinnen und Allergologen genutzt wird:
1. Kriterien der 1. Ordnung (hohe Risikogruppe)
- Ausgeprägtes chronisches oder wiederkehrendes allergisches Handekzem
- Schwere Neurodermitis mit Beteiligung der Hände
- Bekannte Allergie gegen Stoffe, die im Beruf nicht vermieden werden können
- Bereits berufsbedingte Hauterkrankung mit Berufswechsel
Bei Vorliegen dieser Kriterien sollte vor Berufsaufnahme unbedingt ein Hautarzt konsultiert werden.
2. Kriterien der 2. Ordnung
- Neurodermitis ohne Beteiligung der Hände (z. B. in Ellenbeugen, Kniekehlen)
- Leichtes Handekzem
- Allergische Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma) bei beruflichem Allergierisiko (z. B. Mehlstaub bei Bäckern)
- Allergie gegen Metallsalze bei Vorbelastung
3. Kriterien der 3. Ordnung
- Neigung zu Hautreizungen durch Schweiß, Wolle oder andere Substanzen
Schutzmaßnahmen und Alternativen
Auch wenn bestimmte Berufe Risiken bergen, müssen sie nicht zwangsläufig ausgeschlossen werden. Mit geeigneten Schutzmaßnahmen kann die Hautbelastung reduziert werden:
- Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen (innen Baumwolle, außen wasserabweisend)
- Regelmäßige und intensive Hautpflege mit fettreichen Cremes
- Vermeidung direkten Wasserkontakts und häufiges Händetrocknen
- Arbeitsplatzhygiene: Saubere Arbeitsumgebung, Schutzkleidung
- Berufliche Umschulung oder Wechsel, falls die Gesundheit gefährdet ist
In manchen Fällen übernimmt die Unfallversicherung Übergangsleistungen, wenn ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Beratung und Unterstützung
Jugendliche mit Atopischer Dermatitis (Neurodermitis) sollten sich rechtzeitig beraten lassen, idealerweise durch:
- Hautärztinnen/Hautärzte oder Allergologinnen/Allergologen, die individuelle Risikofaktoren bewerten
- Berufsberatungsstellen (z. B. Agentur für Arbeit)
- Krankenkassen, die oft spezielle Schulungen und Beratungsangebote anbieten
- Selbsthilfevereine, die praktische Tipps und Erfahrungen austauschen
Bei beruflich bedingten Handekzemen und arbeitskongruenten Verlauf sollten Betroffene mit Atopischer Dermatitis unabhängig von der Genese des Handekzems ihre Facharztpraxis fragen, ob ein Hautarztverfahren nach §3 Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis BeKV eingeleitet werden kann, um die sekundär- und tertiärpräventiven Angebote der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Anspruch nehmen zu können.
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