Berufskrankheitenrecht und Dermatosen
Die Anerkennung beruflich bedingter Hauterkrankungen zwingt nicht mehr zur Job-Aufgabe.
DDG: „Hautarztverfahren“ als erfolgreiches Präventionsverfahren fortsetzen
Hautkrankheiten, vor allem Handekzeme, führen mit Abstand die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung an. Sie treten bei Menschen aus den unterschiedlichsten Branchen auf: Ob in Gesundheitsberufen, im Friseurgewerbe, in der Metallindustrie, in Reinigungsbetrieben oder der Gastronomie: Hautrisse, Entzündungen, Bläschenbildung, Schmerzen – der Leidensdruck ist hoch.
Eine Anerkennung als Berufskrankheit war bislang schwierig, es sei denn, man gab den Beruf auf. Das nun geänderte Berufskrankheitenrecht ermöglicht Betroffenen nun die Anerkennung als Berufskrankheit, auch wenn sie weiter in dem Beruf arbeiten. Die Deutsche Dermatologischen Gesellschaft e.V. (DDG) weist jedoch darauf hin, dass das bewährte „Hautarztverfahren“ mit seinem auf Behandlung und Prävention basierenden Ansatz nicht eingeschränkt werden sollte, damit keine „Präventionslücken“ entstehen.
Am 1. Januar 2021 ist eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten, die auch für dermatologische Erkrankungen eine große Bedeutung hat. Während in früheren Zeiten das Aufgeben des Berufes („Unterlassungszwang“) eine Voraussetzung dafür war, dass die Berufskrankheit anerkannt wurde, so fällt diese Hürde nun weg. „Für die Beschäftigten steigt damit die Chance, dass ihre Erkrankung unabhängig davon, ob sie wegen der hautgefährdenden Tätigkeit den Job aufgeben oder ihre Tätigkeit fortsetzen, als Berufskrankheit anerkannt wird“, erklärte Professor Dr. med. Peter Elsner, Direktor der Klinik für Hautkrankheiten am Universitätsklinikum Jena und Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG). Und das wirke sich positiv auf alle notwendigen therapeutischen Maßnahmen bis hin zu möglichen Rentenansprüchen aus, falls durch die Krankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert wird.
Die Kosten dafür werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen.
Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit einer versicherten Person verursacht worden ist. Insgesamt 80 Berufskrankheiten sind in Deutschland durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in einer Liste verzeichnet. Bei den dermatologisch relevanten Berufskrankheiten sind zwei Gruppen bedeutsam, die zusammengenommen die Berufskrankheitenstatistik anführen: die Berufskrankheit (BK) 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“) und die BK 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut“). Die „Schwere“ hat mit der Dauer der Erkrankung zu tun (> sechs Monate), mit dem klinischen Bild und den Symptomen, der Ausdehnung und dem Ort des Befalls (Streuphänomene, großflächig oder generell). „Das Ansprechen auf die hautärztliche Therapie ist ebenfalls ein Faktor. Therapieresistenz, schlechte Heilungstendenz, teilstationäre oder stationäre Behandlung – all das zeigt, dass es eine schwere Hautkrankheit ist. Auch das Auftreten wiederholter gleichartiger Krankheitsschübe stärkt diese Einschätzung“, erläutert Elsner.