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Behindertenausweis

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Die  Selbsthilfegruppe HAUT, Ostheim vor der Rhön hatte im Rahmen der Selbsthilfegruppen-Arbeit Herrn Herbert Roos, ZENTRUM Bayern Familie und Soziales, Region Unterfranken, zu einem Vortrag zum Thema Behindertenausweis eingeladen.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, früher Versorgungsamt, später Amt für Versorgung und Familienförderung hat zwei Aufgaben:
1. Das Feststellungsverfahren
2. Wiedereingliederung von Behinderten ins Berufsleben

Das Thema des Vortrags von Herrn Roos war das Feststellungsverfahren:


1. Welche Kriterien führen zur Anerkennung einer Behinderung bzw. zur Ausstellung eines Behindertenausweises.

2.Wie wird das Verfahren durchgeführt?

3. Wie ist ein Antrag zu stellen, incl, Änderungsanträgen und Widerspruch?

4. Welche Bestätigung gibt es bei einer Anerkennung mit welchen Folgen?

Zu 1.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behinderungsgrades (GdB= Grad der Behinderung) sind:

a) das Vorliegen einer Beeinträchtigung (nicht die Diagnose wird bewertet, sondern die Wirkung der Beeinträchtigung auf den Organismus) körperlicher, geistiger oder seelischer Art.
b) die Dauer der Beeinträchtigung: sie muß länger als 6 Monate bestehen .
c) es muss eine Abweichung von einem Zustand sein, der für das Lebensalter typisch ist. Als Beispiel für typische Zustände der Beeinträchtigung, die lebensalterkonform sind, werden die Unfähigkeit des Kleinkindes genannt, für sich selbst zu sorgen bzw. einige Ausfallerscheinungen des alten Menschen.

Zu 2.
Betrachtet wird der Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die vermutete zukünftige Entwicklung eines Zustandes kann nicht in Betracht gezogen werden. Die Ursache einer Beeinträchtigung spielt keine Rolle. Betrachtet wird der medizinisch bewertbare Zustand und seine Auswirkungen. Beruf/Tätigkeit wird nicht berücksichtigt (dies geschieht jedoch bei der Rentenversicherung). Der Grad der Behinderung (GdB) wird in 10%-Schritten vergeben. Die Mindestbehinderung für eine Anerkennung beträgt 20 %. Bei mehreren Behinderungen, die unabhängig voneinander sind, wird der GdB der am höchsten bewerteten Behinderung als Untergrenze festgelegt. Die prozentzahlen der anderen Behinderungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Wirkung auf den Gesamtzustand bewertet.Im beruflichen Einstellungsgespräch ist die Frage nach Behinderung nicht erlaubt bzw. muß diese Frage nicht beantwortet werden. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass für eine definierte Tätigkeit eine besondere körperliche Fähigkeit verlangt wird (hier das Beispiel Taucher).

Zu 3.
Es ist von Vorteil, vor Antragstellung mit dem Arzt über die Absicht, einen Antrag zu stellen, zu reden, damit sein Bericht detailgerecht ausfällt.
Das Feststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag des Antragstellers. In dem Antrag werden Gesundheitsstörungen umfassend genannt. Vorhandene Befundberichte neueren Datums sollten beigefügt werden. Es sind Einrichtungen zu nennen, bei denen die Untersuchungen stattfanden (Haus-, Fach-, Amts-, Betriebsarzt, Krankenhaus, Rehaklinik u.a. mehr) mit Datum der Untersuchung. Befundberichte werden dann vom Zentrum Bayern ohne zusätzliche Kosten für den Antragsteller beschafft (er müsste evtl. bei Eigenbeschaffung die Kosten tragen!). Sollten schon Befundberichte bei anderen Institutionen (z.B. Kranken- oder Pflegekasse) bestehen, sollte darauf hingewiesen werden Wichtig ist die Entbindung von der Schweigepflicht. Diese wird dem Amt (Zentrum Bayern . . ) mehrfach gegeben, damit die angefragten, an ihre Schweigepflicht gebundenen Stellen ihre Berichte abgeben dürfen. Es kann Widerspruch eingelegt werden gegen einen ergangenen Bescheid. Der Widerspruch muß begründet werden. Die Begründung wird geprüft. Eventuell erfolgt eine Überprüfung durch einen Sachverständigen Prüfer, der mit dem Amtsarzt für das Zentrum Bayern tätig wird. Ebenso kann eine Höhereinstufung beantragt werden (wenn z.B. der Antragsteller zur Überzeugung gekommen ist, dass sich das Leiden/die Behinderung verschlimmert hat) Das Höhereinstufungsverfahren wird behandelt wie ein Neuantrag. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer niedrigeren Einstufung kommt.

Zu 4.
Ab einer Anerkennung eines GdB von min. 50 % wird ein Ausweis ausgegeben Grüner Ausweis (ohne Merkzeichen) bedeutet: Kündigungsschutz Steuerfreibetrag -Zusatzurlaub -evtl. Frührente Grün/orangener Ausweis (mit Merkzeichen): zusätzlich merkzeichenspezifische Vergünstigungen, z.B. „G“ Freifahrten auf öffentlichen Verkehrsmitteln oder Teilsteuerbefreiung beim Kfz; „aG“ evtl. Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen (hier ist die Genehmigung der örtlichen Behörde notwendig, -gesonderter Ausweis). Gleichstellungsbescheinigung: Erspart dem Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe und gibt dem Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Die Gleichstellungsbescheinigung wird bei GdB von unter 50 %  ausgegeben.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Unterfranken ist gern bereit weitere spezifische Fragen zum Thema Schwerbehinderung zu beantworten.
Die SHG für Neurodermitis&Psoriaisis Ostheim v.d.Rhön dankt Herrn Roos für seine Erläuterungen.

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