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Kuren – immer noch möglich?

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Im Kinderzimmer: Der Vater ist entsetzt und fragt seine Kinder: „Was spielt ihr denn da?“. „Doktor“. „Ja, aber was macht Susi auf dem Schrank da oben?“. „Die haben wir zur Erholung in die Berge geschickt“, antwortet sein Sohn.

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So weit ist es im heutigen Gesundheitssystem noch nicht gekommen! Generell sind zur Wiedererlangung der Gesundheit oder Vorsorge vor chronischen Dauerleiden Kurmaßnahmen vom Gesetzgeber vorgesehen. Wenn länger als 6 Monate ein Zustand erreicht wird, der vom altergemäßen abweicht, handelt es sich um eine chronische Erkrankung und es besteht ein besonderes Recht auf Rehabilitation. Kurmaßnahmen werden nach § 20 SGB ff – Maßnahmen zur Gesundheitlichen Förderung und Krankheitsverhütung – beantragt. Zu den chronischen Dauerleiden zählen z.B. auch Neurodermitis, Asthma, chronischer Husten/COPD, chronischer Schnupfen.

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Eine Kur dauert in der Regel 3 Wochen, eine Verlängerung ist individuell möglich. Kinder können durchaus aus länger als 3 Wochen bewilligt bekommen, bei Erwachsenen ist dies meist nur im Rahmen einer Verlängerung während der Kur möglich, selten im Vorfeld. Dazu muss der Kurarzt vor Ort der Krankenkasse die Notwendigkeit einer Kurverlängerung bescheinigen bzw. dringend anraten.

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Das SGB IX vom 1.7.2002 regelt die Formalitäten bei Kuren für Kinder. Da heißt es: „Kinder haben ein besonderes Recht auf ein gesundes Heranwachsen und deshalb in besonderem Maße das Recht auf Rehabilitation“. Leider werden trotzdem noch viel zu häufig Kurmaßnahmen im ersten Anlauf abgelehnt. Wie man sich wehrt, erfahren sie in einer der nächsten Ausgaben.

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Der tägliche Zuschuss zu den Kosten einer offenen Kur ist je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch und soll die anfallenden Kosten wie Miete, Kurtaxe, Eigenanteil bei Anwendungen usw. verringern. Bei einer stationären Kurmaßnahme zahlt der Patient einen Eigenanteil. Wichtig ist, dass Sie alle Quittungen, Unterlagen für geleistete Ausgaben usw. sorgfältig aufbewahren, um am Jahresende durch den Steuerausgleich eine weitere finanzielle Erstattung beantragen zu können.

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In der Regel werden entsprechende Reha-Maßnahmen alle 4 Jahre gewährt. Bei chronischen Erkrankungen kann diese Regel aber umgangen werden, indem z.B. in den dazwischen liegenden  Jahren eine Vorsorgekur in Anspruch genommen wird. Die entsprechende Kurform ist auf dem Antragsformular anzukreuzen. Die Vorsorgekur ist z.B. bei Neurodermitis oder Psoriasis wichtig, um den besseren Hautzustand so lange wie möglich zu erhalten oder bei Asthma/COPD die lindernde Wirkung der Meeresluft auf die Atemwege zu optimieren.

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Aber auch die Reha- Kur kann in begründeten Fällen jährlich bewilligt werden. Dazu sollte der Arzt eine Stellungnahme abgeben: „Ich weiß, dass wir unter der Frist liegen, aber damals hat es dem Patienten gut getan und es ist jetzt wieder zwingend notwendig“. Eine Vorsorgekur kann auch damit begründet werden, dass geeignete Kurmaßnahmen vor Ort nicht möglich sind und ohne Vorsorgekur eine erhebliche Verschlimmerung zu erwarten ist. So kann auch ein Kurort in extremer Höhenlage angebracht sein, wie z.B. bei einer schweren Hausstaubmilbenallergie oder Asthma, wo nur Höhen ab 1500 m Besserung versprechen.

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Sie sind privat versichert?  Beihilfevoraussetzungen regelt § 6 der Beihilfeverordnung (BVO), Mutter-Kind-Kuren § 7 BVO. Seit dem 1.7.1993 sind grundsätzlich auch Kinder und eine Begleitperson bei anfallenden Kosten für Kuren beihilfeberechtigt (§ 10 Bundesbeihilferecht), aber generell erstatten private Versicherungen nur für den Beihilfeberechtigten selbst. Auslandskuren, z.B. Davos, regelt der § 18 Bundesbeihilferecht.

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Geeignete Kurhäuser sind oft schwierig zu finden, viele sind auf psychosomatische Erkrankungen eingerichtet. Merke: die Psyche ist bei Asthma, Allergien und Co. nicht schuld!! Sie kann aber Schaden nehmen, wenn das Umfeld immer alles „besser weiß“. Auch hängt der Kur-Effekt von einer sorgfältigen Vorbereitung und der Auswahl des speziell für meine Bedürfnisse geeigneten Hauses bzw. Kurort ab.

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Auch die Form der Kur muss vorher abgeklärt sein, z.B. Klimakur, „normale“ Mutter/Vater-Kind-Kur oder spezielle Kind-Mutter-Kur. Bei einer klassischen Mutter/Vater-Kind-Kur wird die Mutter behandelt, das Kind kommt einfach mit. Bei z.B. allergischen Erkrankungen des Kindes ist eine Kind-Mutter/Vater-Kur angeraten, damit die Hilfe auch tatsächlich beim Kind beginnt. Seit dem 1.7.2007 sind Mutter-Kind-Kuren eine Pflichtleistung der Krankenkassen!

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